VIEHVERKV 2007 – viehverkv_2007
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Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42, L 296 vom 27.10.1990, S. 66), di…
Inhaltsübersicht –
Abschnitt 1 S0 Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen auto S0 col1 9* col2 71* § 1 1 col1 Viehtransportfahrzeuge 1 col2 § 2 1 col1 Viehladestellen 1 col2 top left 50 2 0 none 1 0 %yes; Abschnitt 2 S0 Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten auto S0 col1 9* col2 71* § 3 1 col1 Viehausstellunge…
§ 1 – Viehtransportfahrzeuge
(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können,…
§ 2 – Viehladestellen
(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen Grenzkontrollstellen (Viehladestelle), hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sow…
§ 3 – Viehausstellungen, Viehmärkte
(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen: Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können. normal normal Die Wege und Straßen sowie die…
§ 4 – Anzeige, Beschränkung und Verbot
(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen: Viehausstellungen, normal normal Viehmärkte, normal normal Viehschauen, normal normal Wettbewerbe mit Vieh und normal normal Veranstaltungen ähnlicher Art. n…
§ 5 – Auftrieb
Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kennzeichnung nach dieser Verordnung oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, nur aufgetrieben werden, soweit die Tiere mi…
§ 6 – Amtstierärztliche Untersuchung
(1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Unter…
§ 7 – Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde verbleiben oder die …
§ 8 – Gastställe
Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen: Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben. normal normal Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein. normal normal Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, mus…
§ 9 – Viehkastrierer
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.…
§ 10 – Wanderschafherden
(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf, vorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wer Wanderschafherden nur im Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie in an diese Gebiete angrenzende Gemeindege…
§ 11 – Anzeige
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie, im Falle des Betreibens ei…
§ 12 – Viehhandelsunternehmen
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunterne…
§ 13 – Transportunternehmen
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), b…
§ 14 – Sammelstellen
(1) Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Vieh…
§ 15 – Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den §§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtl…
§ 16 – Ruhen der Zulassung
Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie bis zur Behebung der festgestellten Mängel für einen bestimmten Zeitraum das …
§ 17 – Transportmittel
(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerblich genutzte bestand…
§ 18 – Flächen, Räume und Gerätschaften
(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel, Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen auf Viehmärkten, auf Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie d…
§ 19 – Dung, Streumaterial und Futterreste
Der für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen, dass Tierseuchenerreger abgetötet werd…
§ 20 – Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist bestimmt ist, zehn Tage jeweils vom Tag ihrer Ausstellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauf…
§ 21 – Viehhandels- und Transportkontrollbücher
(1) Ein Viehhandelskontrollbuch über die im Besitz befindlichen und die gehandelten, transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde sowie über das im Besitz befindliche und das gehandelte, transportierte oder vermittelte Geflügel hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu …
§ 22 – Desinfektionskontrollbuch
(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das nach § 17 Absatz 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das folgende Angaben enthält: Tag des Transportes, normal normal Art der beförderten Tiere, n…
§ 23 – Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen Orten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vorgenommen haben. Für Personen, die gewerbsmäßig Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, gil…
§ 24 – Deckregister
Tierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber oder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, das folgende Angaben enthalten muss: Name und Anschrift des Vatertierhalters, normal normal Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen und geg…
§ 25 – Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters
(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form auch als Loseblattsystem oder normal normal in elektronischer Form normal normal normal arabi…
§ 26 – Anzeige und Registrierung
(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Ans…
§ 27 – Kennzeichnung
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung d…
§ 28 – Anzeige der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und, im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse nach dem Schlüssel der A…
§ 29 – Anzeige von Bestandsveränderungen
(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe der Registriernummer seines Betriebes sowie, normal normal bezogen auf das einzelne Tier, a) der Ohrmarkennumm…
§ 30 – Rinderpass
(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht. (2) Die zuständige Behörde oder eine…
§ 31 – Stammdatenblatt
Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 ge…
§ 32 – Bestandsregister
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 und normal normal die Ohrmarkennummer des Mutter…
§ 33 – Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
(1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit § 27 Absatz 3 und 4, nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Absatz 3 bis 5 gekennzeichnet ist. Di…
§ 34 – Kennzeichnung
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vo…
§ 35 – Anzeige von Bestandsveränderungen
Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere, normal normal der Registriernummer seines…
§ 36 – Begleitpapier
(1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss dem Muster der Anlage 10, bis 31. Dezember 2010 mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, ents…
§ 37 – Bestandsregister
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B…
§ 38 – Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
(1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 31. Dezember 2009 geborenes Schaf oder eine nach dem 31. Dezember 2009 geborene Ziege in seinen Bestand nur übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 3 gekennze…
§ 39 – Kennzeichnung
(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. (2) Die Ohrmarken werde…
§ 40 – Anzeige der Übernahme
Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Transportunternehmen oder seiner Sammelstelle nach § 15 Absat…
§ 41 – Begleitpapier
(1) Schweine dürfen auf einen Viehmarkt oder zu einer Sammelstelle oder von einem Viehmarkt oder von einer Sammelstelle nur verbracht werden, wenn sie von einem Begleitpapier, das auch in elektronischer Form erstellt werden kann, begleitet sind. Das Begleitpapier muss Angaben zu dem Namen und der An…
§ 42 – Bestandsregister
(1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen. In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens entsprechend § 39 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 einz…
§ 43 – Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
(1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schweines durch Transportunternehmen. (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Absatz 3 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde …
§ 44 – Kennzeichnung
(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equ…
§ 44a – Equidenpass
(1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder normal normal di…
§ 44b – Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
(1) Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und …
§ 44c – Verbot der Übernahme
Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn der Einhufer sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet wird und normal normal sofern er nac…
§ 44d – Anzeige der Kennzeichnung
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.…
§ 45 – Tierhaltung in besonderen Fällen
(1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandene…
§ 46 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anforderung eingehal…
§ 47 – Übergangsvorschriften
(1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt, hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Absatz 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2 Absatz 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007 bestehen, erstmals ab dem 31. Juli 2008 anzuwenden. Bis zu diesem Tage ist § 2 Absatz 3 …
§ 48 – (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage 1 – (zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2 und § 17 Absatz 3)Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1188) Fundstelle Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wän…
Anlage 2 – (zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2)Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1189) Fundstelle Der Viehhandelsunternehmer sowie der Sammelstellenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird. normal normal Der Viehhandelsunternehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass das Personal regelmäßig …
Anlage 3 – (zu § 25 Absatz 1)Muster für Kontrollbücher
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1190) Fundstelle A. Viehhandelskontrollbuch auto S1 col1 1 1.05* col2 2 1.50* col3 3 1.55* col4 4 1.00* col5 5 1.00* col6 6 1.00* Abgabe 1 center 1 col2 col1 1 Identifizierung 1 center col3 1 1 Übernehmer 1 center 1 col6 col4 1 1 center col1 1 1 1 center col2 1 1 1 center …
Anlage 4 – (zu § 27 Absatz 3 und 4)Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1191 – 1192) Fundstelle 1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil) col1 1 1.00* col2 2 1.00* center 1067 inline bgbl1_2020_j1170-1_0010.jpg TIF 300 945 1 col1 7 Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle 1 col2 Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer, (zwei…
Anlage 5 – (zu § 27 Absatz 3, § 30 Absatz 2 und § 31 Satz 2)Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und § 31 Satz 2
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1193 – 1194) Fundstelle Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist wie nachfolgend beschrieben aufzubauen: Art des Strichcodes normal Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zur An…
Anlage 6 – (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)Rasseschlüssel
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1195 – 1197) Fundstelle col1 100* col2 15* Holstein-Schwarzbunt 1 col1 0 0 1 col2 0 Holstein-Rotbunt 1 col1 0 0 1 col2 0 Jersey 1 col1 0 0 1 col2 0 Braunvieh 1 col1 0 0 1 col2 0 Angler 1 col1 0 0 1 col2 0 Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung 1 col1 0 0 1 col2 0 Rotbunt DN 1 …
Anlage 7 – (zu § 30 Absatz 1 und § 31)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1198) Fundstelle col1 1 1.94* col2 2 1.25* col3 3 1.30* col4 4 1.80* col5 5 2.29* Ausgebende Stelle 1 col1 1 0 Rinderpass nach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung 1 0 col5 col2 0 (Logo) 1 center col1 1 1 0 (Passnummer) 1 ..............................…
Anlage 8 – (zu § 32 Absatz 1)Bestandsregister für Rinderhaltungen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1199) Fundstelle Seite: … col1 1 0.72* col2 2 1.27* Name: 1 col1 1 1 bottom 1 col2 1 Anschrift: 1 col1 1 1 bottom 1 col2 1 Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2: 1 col1 1 bottom 1 col2 top left 50 2 0 0 all 1 anlage8a %yes; center col1 1 1 1.00* 1 center col2 2 1 2…
Anlage 9 – (zu § 34 Absatz 3 und 4)Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1200 – 1201) Fundstelle Nummer 1 Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil) col1 1 0.88* col2 2 2.12* center 496 inline bgbl1_2020_j1170-1_0050.jpg TIF 300 472 1 col1 4 Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle 1 col2 Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Numme…
Anlage 10 – (zu § 36 Absatz 1)Begleitpapier
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1202) Fundstelle col1 1 1.00* col2 2 1.00* für Schafe □ 1 center col1 1 für Ziegen □ 1 center col2 top left 50 2 1 1 all 1 anlage10a %yes; col1 1 1.00* col2 2 4.50* Angaben zum abgebenden Betrieb 1 col1 col2 col1 1 Name: 1 col1 1 1 1 col2 1 Anschrift: 1 col1 1 1 1 col2 1 R…
Anlage 11 – (zu § 37 Absatz 1)Bestandsregister
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1203 – 1204) Fundstelle Seite: … col1 1 1.29* COLSPEC0 2 0.36* col2 3 1.35* für Schafe □ 1 right col1 1 für Ziegen □ 1 left col2 top center 50 3 0 0 none 1 schafeziegen %yes; A. Angaben zum Betrieb auto S1 col1 1 0.80* col2 2 2.00* col3 3 0.60* col4 4 0.60* col5 5 0.60* co…
Anlage 12 – (zu § 42 Absatz 1)Bestandsregister für Schweinehaltungen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1205) Fundstelle Seite: … col1 1 1.00* col2 2 1.10* col3 3 1.11* col4 4 0.99* Name: 1 col1 1 col2 Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Absatz 3: 1 col3 1 col4 Anschrift: 1 col1 1 col2 davon Zuchtsauen: 1 col3 1 col4 Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2: 1 col2 col1 da…